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Arbeitszimmer wieder stärker von Steuer absetzbar

Karlsruhe/Berlin (dpa) - Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause können künftig wieder leichter von der Steuer abgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die 2007 eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten für verfassungswidrig.

Nutznießer sind vor allem Lehrer und andere Berufstätige, die zum Teil von zu Hause aus arbeiten und denen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz stellt.

Die Kosten müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entschied das Gericht in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss (Az. 2 BvL 13/09). Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend vom 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen. Bis dahin dürfen die Steuerbehörden und Gerichte die Einschränkungen nicht mehr anwenden.

Die Bundesregierung werde dem Bundestag sobald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten, teilte das Bundesfinanzministerium in Berlin mit. «Die finanziellen Auswirkungen können belastbar erst auf Grundlage eines konkreten Gesetzentwurfs abgeschätzt werden.»

Nach Schätzung des Vorsitzenden der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Dieter Ondracek, könnte das Urteil zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 700 Millionen Euro pro Jahr führen. «Es bedeutet, dass die circa 800 000 Lehrer ihre häuslichen Arbeitszimmer wie früher geltend machen können», sagte Ondracek der Nachrichtenagentur dpa.

Die Finanzämter werden nach Angaben des Ministeriums entsprechende Steuerbescheide nur noch vorläufig festsetzen. Soweit vorläufige Bescheide nach einer Neuregelung zu ändern sind, soll dies direkt von den Finanzämtern erledigt werden. Die Betroffenen müssten dafür keinen Einspruch einlegen.

Wer sich allerdings nicht gegen seinen endgültigen Steuerbescheid gewehrt hat, kann nicht mit einer Rückerstattung rechnen. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten wurden, komme nicht in Betracht, heißt es aus dem Hause von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU).

Der Deutsche Steuerberaterverband wies darauf hin, dass Betroffene, die einen vorläufigen Steuerbescheid haben, die Kosten auch noch nachträglich geltend machen können. Dasselbe gilt, wenn sie ihre Bescheide schon vorher angefochten haben.

Die Abzugsmöglichkeiten für Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung waren 2007 stark eingeschränkt worden. Seither konnten die Kosten nur noch geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung nötig ist. Diese Regelung, so die Karlsruher Richter, verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Generell gelte der Grundsatz, dass betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind. Ausnahmen hiervon muss der Gesetzgeber besonders begründen. Daran fehlt es jedoch nach Auffassung der Richter. Der vom Gesetzgeber aufgeführte Grund der Einnahmenvermehrung reiche nicht aus, da sich das für jede Mehrbelastung sagen ließe.

Im Ausgangsverfahren hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Die Schule hatte ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts überlassen. Das Finanzgericht Münster hatte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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