Überblick

BGH erlaubt Apotheken kleinere Werbegeschenke

Apotheken dürfen ihren Kunden künftig kleine Geschenke machen. Rabatte in großen Dosen sind verboten.

Karlsruhe (dpa) - Apotheken dürfen mit Gutscheinen oder Geschenken von geringem Wert um Kunden werben. Werbegeschenke oder Rabattmarken im Wert von einem Euro bedeuteten keinen unzulässigen Wettbewerbsverstoß, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe.

Eine konkrete Obergrenze nannten die Richter nicht - Geschenke im Wert von fünf Euro seien aber unzulässig (Az. I ZR 193/07 u.a.). Eine Erstattung der Praxisgebühr durch die Apotheke wäre damit beispielsweise nicht erlaubt. Ob die Regelungen auch für Versandapotheken aus dem Ausland gilt, bleibt zunächst offen.

In sechs Parallelverfahren war vor dem BGH über die Zulässigkeit von Apotheken-Bonussystemen gestritten worden. Die Apotheken hatten ihre Kunden beim Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln mit Rabatten, Gutscheinen oder Prämien geködert. Konkurrenten und Wettbewerbsschützer sahen darin Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung und das Heilmittelwerbegesetz.

Der BGH prüfte allerdings nur, ob die Rabattsysteme der Apotheken nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sind. Geschenke im Wert von etwa einem Euro sind demnach nicht geeignet, die Interessen der Mitbewerber «spürbar zu beeinträchtigen». Damit fallen sie nach Ansicht des BGH unter eine wettbewerbsrechtliche Bagatellgrenze. Allerdings erlauben die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes für verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich überhaupt keine Rabatte.

Offen bleibt zunächst, ob die Preisbindungsvorschriften auch für Versandapotheken aus dem Ausland gelten. In einem der Fälle hatte eine Versandapotheke aus den Niederlanden ihren Kunden Rabatte von bis zu 15 Euro gewährt. Nach Ansicht des BGH müssten die Preisvorschriften auch auf solche Fälle anwendbar sein, sagte der Vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats, Joachim Bornkamm, bei der Urteilsbegründung.

Dem stehe jedoch ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel entgegen. Es hatte in einer anderen Fallkonstellation im vergangenen Jahr entschieden, dass die Preisbindungsvorschriften nicht für ausländische Apotheken gelten. Die Frage wird nun dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt. Dieses äußerst selten tagende Gremium - die letzte Sachentscheidung stammt aus dem Jahr 2000 - muss entscheiden, wenn eines der obersten Bundesgerichte in einer Rechtsfrage von einem anderen Bundesgericht abweichen will.

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hofft nun, dass der Gemeinsame Senat strengere Regeln auch für Anbieter aus dem Ausland durchsetzt: «Der Gemeinsame Senat kann die Auswüchse bei ausländischen Versandapotheken wieder abstellen und das Urteil des Bundessozialgerichts relativieren», heißt es in einer Erklärung. Versandapotheken hoffen hingegen darauf, dass die Preisvorschriften für nicht anwendbar erklärt werden. Das, behauptet der Verband der Versandapotheken, würde den Wettbewerb unter den Apotheken fördern und den Verbrauchern nützen.

Die Arzneimittelpreisverordnung reguliert den Preis rezeptpflichtiger Arzneimittel. Die Patienten sollen das gleiche Arzneimittel in jeder Apotheke zum selben Preis erhalten. Dies, so der Vorsitzende Richter Bornkamm, solle eine flächendeckende Versorgung mit Medikamenten sicherstellen. «Ob die Preisvorschriften sinnvoll sind, darüber brauchte sich der Senat den Kopf nicht zu zerbrechen», sagte Bornkamm.

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